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AGB's

Vermietung

Allgemeine Mietbedingungen für Zelte und Zubehör der Firma Getränke Kasokat 
Stand 01.04.2004

1. Allgemeines

Die nachstehenden Mietbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Mietverträge. Die Bedingungen gelten (a) für reine Miete und (b) für schlüsselfertige Vermietung einschließlich aller Kosten, wobei Sondervorschriften für die jeweilige Vertragsart mit (a) bzw. (b) gekennzeichnet sind.
Unternehmer im Sinne der Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter im Sinne der Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
Verbraucher im Sinne der Geschäftsbeziehungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Auftragserteilung

Unsere Angebote sind freibleibend. Mit schriftlicher oder mündlicher Auftragserteilung erklärt der Mieter verbindlich, einen Mietvertrag abschließen zu wollen. Der Vermieter ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung zustande, sofern nicht auf anderem Wege bereits ein schriftlicher Vertrag geschlossen oder der Auftrag ohne vorherige Auftragsbestätigung ausgeführt worden ist. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Vermieter vorbehalten.

3. Beschaffenheit des Zeltmaterials, Haftungsbeschränkungen

Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelte und das sonstige vermietete Material müssen sich in einwandfreiem brauchbarem Zustand befinden und geltenden Bau- und Unfallversicherungsvorschriften entsprechen. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Vermieters auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die gilt insbesondere für Nässeschäden, sofern diese durch mangelhaftes Material des Vermieters entstanden sind. Gegenüber Unternehmern haftet der Vermieter bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Mieters aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Mieters.

4. Mietzeit

Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Verladung und endet mit dem vereinbarten Tag des Wiedereinganges der Mietgegenstände. Bei (a) Überziehung der vereinbarten Mietzeit oder bei Nichteinhaltung einer vom Mieter übernommenen Abbau- oder Transportpflicht wird die anteilige Miete weiterberechnet, etwaige Schadenersatzansprüche werden hiervon nicht berührt.

5. Berechnung der Miete

Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen - (b) auch im Transportgewerbe- bedingen erneute Verhandlungen der Vertragsparteien über eine Anpassung der Mietpreise. Eine Anpassung der Mietpreise hat auch dann zu erfolgen, wenn Erdnägel zur Verankerung der Zelthalle nicht verwandt werden können und deshalb Schwerlastdübel, Schwerlastfussboden oder Gewichte Verwendung finden müssen.
Die Anmietung von Heizgeräten schließt die Belieferung mit Gas nicht ein. Das Stand- und Betriebsrisiko der Heizanlage geht zu Lasten des Mieters.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bauliche Vorschriften in allen Ländern (auch Bundesländer) unterschiedlich sind und von Seiten des Mieters eingehalten werden müssen.
Der Mieter hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Mieter kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Transporte, Zusatzleistungen

(a) Der jeweilige vom Vermieter festgelegte Transporttermin ist annähernd.
(b) Die Transportkosten sind extra ausgewiesen oder im Pauschalpreis enthalten; das Transportrisiko geht zu Lasten des Vermieters. An- und Abtransport des Materials werden vom Vermieter veranlasst. Wenn der Richtmeister und / oder seine Mitarbeiter vom Mieter zu anderen, außerhalb des Auftrages liegenden Arbeiten herangezogen werden, erfolgt die Berechnung der Arbeitszeit auf Stundennachweis.
(b) Der Mieter stellt dem Vermieter rechtzeitig von Aufbaubeginn genaue Hallenpläne und einen überprüften Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung; das Baugelände wird vom Mieter in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten inkl. Lagerfläche zur Verfügung gestellt. Bei notwendig werdenden Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten oder zu kurzen Zeitspannen, die der Mieter zu vertreten hat, sind die dadurch bedingten Mehrkosten vom Mieter zu tragen.

7. Aufstellungsplatz

(b) Der Mieter sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelthallen bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 15 t Nutzlast befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder durch dessen Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen. Eventuelle Folgen, die durch ungeeignetes Gelände eintreten können, hat der Mieter zu vertreten.
Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung der Baustelle sowie die Feststellung der Lage von Erd- und Freileitungen ist Sache des Mieters. Sollten bei Arbeitsbeginn entsprechende Erdleitungspläne für Kabel und Leitungen aller Art (z.B. Strom, Gas, Pipeline, Wasser, Abwasser, Fernwärme usw.) nicht vorgelegt werden, so willigt der Mieter stillschweigend in den Arbeitsbeginn ein und haftet im Schadensfall für Leitungs- und Folgeschäden.
Bauanzeigen hat der Mieter rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, dass die Bestimmungen der jeweiligen Landesbauordnung für fliegende Bauten und ggf. die jeweiligen Versammlungsstättenverordnungen in Bezug auf Sicherheitsabstände, Notausgänge eingehalten werden. (b) Der Mieter stellt dem Vermieter innerhalb des Baustellengeländes ausreichend Platz für eine Baubaracke oder einen geeigneten verschließbaren Raum sowie nach Möglichkeit Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung.

8. Auf- und Abbau, Wartungsarbeiten

(b) Die Auf- und Abbautermine werden vom Vermieter rechtzeitig mitgeteilt. Der Mieter hat rechtzeitig vor Aufbaubeginn Pläne über den Standort der Zelte, den gewünschten Zulauf von Heizungsschläuchen, die gewünschten Ausschnitte im Fussboden für Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, den genauen Standort der Türen und die Anordnung der Gänge bezüglich der Zelthalle vorzulegen. Durch Bohrungen auftretende Schäden am Verbundsteinpflaster, Asphalt, trägt der Mieter.
Der/die Richtmeister ist/sind verpflichtet, die Auf- und Abbauarbeiten erst dann zu beginnen, wenn die erforderlichen Hilfskräfte vollzählig und arbeitsfähig zur Verfügung stehen und eine Unfallverhütungsbelehrung stattgefunden hat. Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften gehen zu Lasten des Mieters.
(c) Sollte durch unvorhergesehene Witterungseinflüsse (Sturm, Regen, Schnee oder Frost) der Auf- oder Abbau fristgerecht nicht durchführbar sein, so kann der Mieter daraus keine Ansprüche geltend machen. Die zur Erhaltung und Sicherung der Zelte, ihrer Umgebung und von Personen erforderlichen Arbeiten sind vom Mieter auf seine Kosten auch dann durchzuführen, wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den Betrieb unterbrechen.
Der Mieter ist verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um Schäden so gering wie möglich zu halten. Bei Zelten, die auch während des Winterhalbjahres aufgestellt bleiben, hat der Mieter bei Schneefall Tag und Nacht für die sofortige Räumung der Dächer von Schnee zur Vermeidung von Schneelast zu sorgen. Dies geschieht am besten durch rechtzeitige und ausreichende Beheizung (mind. 12° C Dauerinnentemperatur).

9. Übergabe und Rücknahme

(b) Die laut Bauordnung vorgeschriebenen Gebrauchsabnahmen hat der Mieter bei der zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, dass sie vor Übergabe der Anlage an den Mieter im Beisein des Richtmeisters stattfindet.
(a + b) Zur Gebrauchsabnahme stellt der Vermieter ein Prüfbuch (statischer Nachweis), solange erforderlich, zur Verfügung. Es darf nur zur Vorlage bei der Abnahmebehörde Verwendung finden, da Zeichnungen und statische Berechnungen urheberrechtlich geschützt sind. Das Prüfbuch enthält eine original geprüfte statische Berechnung mit dem Prüfbericht eines Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs- und ggf. eine Übertragungsgenehmigung sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme. Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, ebenso sind die Notbeleuchtungen und Hinweisschilder vom Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten. Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen.
(b) Der Mieter bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Anlage; die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Nachträgliche Beanstandungen sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um versteckte Mängel. Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter die Anlage dem Vermieter oder seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Verzichtet der Mieter auf eine förmliche Rückgabe (z.B. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Vermieter den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen.
(a) Die Rücklieferung/Rückgabe hat sich der Mieter hinsichtlich Vollständigkeit und Mangelfreiheit durch Rücklieferschein bestätigen zu lassen, dieser gilt als ausschließlicher Nachweis für den ordnungsgemäßen Rückfluss des Materials.

10. Haftung des Vermieters und des Mieters

Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritte entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Der Vermieter hat für die Mietsache Versicherungen für Haftpflicht und Feuerschäden abgeschlossen. Der angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für die Schadensersatz ausgeschlossen ist. Der Mieter haftet für alle von ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen. Er hat hierfür auf eigene Kosten eine gesonderte Haftpflichtversicherung / Besucherhaftpflichtversicherung abzuschließen. Für abhanden gekommenes oder beschädigtes Material und (a) Werkzeug hat der Mieter Schadensersatz zu leisten.
Ohne Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen nach Nr. 8, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an der Mietsache vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere Lasten benutzt werden. Anstrich von Gerüstteilen und Fussboden ist nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder ähnliches hat der Mieter vor Rückgabe zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Mieter.
Baurechtlich strafbar macht sich, wer Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen versetzt oder entfernt, sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter (b) verpflichtet, den Vermieter sofort zu benachrichtigen bzw. (a +b) die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu schließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen. Der Mieter hat zur Vermeidung von Diebstählen/Beschädigungen eine Bewachung des Zeltmaterials und -zubehörs auf eigene Kosten sicher zu stellen. Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet (a) mit Rückgabe bzw. (b) mit Abbaubeginn.

11. Kündigung, Störung und Unterbrechung

Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne schadenersatzpflichtig zu werden.
Das Mietverhältnis kann, wenn es länger als einen Monat dauert, und wenn keine feste Mietzeit vereinbart ist, von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Schriftliche Individualvereinbarungen gehen vor.
Kann eine Inbetriebnahme oder Veranstaltung infolge behördlicher Anordnungen oder aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, nicht stattfinden, so hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen. In diesen Fällen kann der Vermieter die ihm bis dahin entstandenen und die noch zu erwartenden Kosten in Rechnung stellen, soweit er diese nicht mehr abwenden kann. Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf Gutschrift der reinen Miete entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht schadenersatzpflichtig gemacht werden. Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (witterungsbedingte Verzögerungen, Transportverzögerungen, Streik oder ähnliches) bedingen die Gewährung einer angemessenen Nachfrist in Schriftform, bzw. einer besonderen Vereinbarung.

12. Zahlung

Vorbehaltlich einer schriftlichen Individualvereinbarung gelten folgende Zahlungsvereinbarungen: 8 Tage nach Rechnungsdatum rein netto. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Mieter in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behält sich der Vermieter vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

13. Zahlungen, Zielüberschreitung, fristlose Kündigungen

Bei Dauermieten ist der Vermieter berechtigt, im Falle von zwei rückständigen Monatsmieten das Mietverhältnis fristlos zu kündigen, nach dreitägiger Voranmeldung den Hallenstandort zu betreten und zu befahren und die Halle ungeachtet einer eventuell noch vorhanden Belegung/Bestückung abzubauen. Das gleiche gilt bei Weitervermietung der Mietgegenstände an Dritte ohne Zustimmung.
Schadensersatz für durch den vorzeitigen Abbau bedingte Schäden an eingebrachtem Gut des Mieters oder Dritten ist ausgeschlossen. Der Vermieter wird, ohne hier jedoch verpflichtet zu sein, den Abbautermin vorab bekanntgeben, um dem Mieter die rechtzeitige Räumung zu ermöglichen. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter innerhalb von 24 Stunden schriftlich den derzeitigen Stand- oder Lagerort des Zeltmaterials bzw. im Falle eines Standortwechsels gleichzeitig die neue Örtlichkeit mitzuteilen. Für den Fall des Zahlungsverzuges bei Untervermietung tritt der Mieter schon jetzt seinen Zahlungsanspruch gegen den Dritten (Untermieter) an die Firma Getränke Kasokat unwiderruflich ab und verpflichtet sich auf Befragen, d.h. innerhalb von zwei Tagen den Namen, die Anschrift und den Ansprechpartner des Untermieters zu benennen.

14. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht, Sonstiges

Ist der Mieter Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Geschäftssitz des Vermieters. Dasselbe gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Weitere Einzelheiten regeln die besonderen Mietbedingungen des Vermieters im Rahmen des Angebotes und Auftragsbestätigung.

15. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Mietbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

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